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Verfahren

Frühzeitige Beteiligung

Auch bekannt als: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung ist der erste formelle Beteiligungsschritt in der Bauleitplanung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Die Öffentlichkeit wird möglichst früh über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie wesentliche Alternativen informiert und erhält Gelegenheit zur Äußerung – noch bevor ein ausgearbeiteter Entwurf vorliegt.

Ziel der frühzeitigen Beteiligung

Die frühzeitige Beteiligung soll Anregungen und Bedenken zu einem Zeitpunkt einholen, zu dem die Planung noch ergebnisoffen ist und Hinweise den Entwurf tatsächlich noch prägen können. Sie steht damit am Anfang des Verfahrens, vor der späteren öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB).

Frühzeitige Beteiligung in der Praxis

Da zu diesem Zeitpunkt noch kein fertiger Plan vorliegt, eignen sich offene Formate besonders gut: Informationsveranstaltungen, Online-Dialoge und kartenbasierte Eingaben, bei denen Anwohner Orte und Anliegen direkt verorten können. So entsteht eine belastbare Grundlage für die nachfolgende Ausarbeitung.

FAQ

Frühzeitige Beteiligung: häufige Fragen

Es ist der erste formelle Beteiligungsschritt der Bauleitplanung: Die Öffentlichkeit wird früh über Ziele, Zwecke und Alternativen der Planung informiert und kann sich äußern, bevor ein ausgearbeiteter Entwurf vorliegt.

Die frühzeitige Beteiligung findet zu Beginn statt, wenn die Planung noch offen ist. Die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt später und betrifft den bereits ausgearbeiteten Planentwurf.

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