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Grundlagen

Öffentlichkeitsbeteiligung

Auch bekannt als: Beteiligung der Öffentlichkeit

Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Oberbegriff für die Einbindung der Öffentlichkeit in Planungs-, Zulassungs- und Entscheidungsverfahren. Anders als die auf einzelne Bürger fokussierte Bürgerbeteiligung umfasst sie ausdrücklich auch Verbände, Initiativen und betroffene Gruppen und ist in Planungs- und Umweltrecht vielfach verankert.

Öffentlichkeitsbeteiligung vs. Bürgerbeteiligung

Die Begriffe werden oft synonym verwendet. „Öffentlichkeitsbeteiligung“ ist der rechtlich gebräuchlichere Oberbegriff und schließt neben einzelnen Bürgerinnen und Bürgern ausdrücklich auch organisierte Akteure wie Vereine, Verbände und Bürgerinitiativen ein. „Bürgerbeteiligung“ betont stärker die Mitwirkung der einzelnen Person.

Wo Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist

Beteiligungspflichten finden sich unter anderem im Baugesetzbuch (Bauleitplanung), im Planfeststellungsrecht für Infrastrukturvorhaben sowie im Umwelt- und Verwaltungsverfahrensrecht. Ziel ist stets, betroffene Belange frühzeitig sichtbar zu machen und in die Abwägung einzubeziehen.

FAQ

Öffentlichkeitsbeteiligung: häufige Fragen

Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Einbindung der Öffentlichkeit – einzelner Bürger ebenso wie Verbände und Initiativen – in Planungs-, Zulassungs- und Entscheidungsverfahren, damit ihre Belange in die Abwägung einfließen.

Öffentlichkeitsbeteiligung ist der rechtliche Oberbegriff und umfasst auch organisierte Akteure. Bürgerbeteiligung betont die Mitwirkung der einzelnen Bürgerinnen und Bürger. In der Praxis meinen beide dasselbe Ziel: Entscheidungen, die von den Betroffenen mitgetragen werden.

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