Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Oberbegriff für die Einbindung der Öffentlichkeit in Planungs-, Zulassungs- und Entscheidungsverfahren. Anders als die auf einzelne Bürger fokussierte Bürgerbeteiligung umfasst sie ausdrücklich auch Verbände, Initiativen und betroffene Gruppen und ist in Planungs- und Umweltrecht vielfach verankert.
Öffentlichkeitsbeteiligung vs. Bürgerbeteiligung
Die Begriffe werden oft synonym verwendet. „Öffentlichkeitsbeteiligung“ ist der rechtlich gebräuchlichere Oberbegriff und schließt neben einzelnen Bürgerinnen und Bürgern ausdrücklich auch organisierte Akteure wie Vereine, Verbände und Bürgerinitiativen ein. „Bürgerbeteiligung“ betont stärker die Mitwirkung der einzelnen Person.
Wo Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist
Beteiligungspflichten finden sich unter anderem im Baugesetzbuch (Bauleitplanung), im Planfeststellungsrecht für Infrastrukturvorhaben sowie im Umwelt- und Verwaltungsverfahrensrecht. Ziel ist stets, betroffene Belange frühzeitig sichtbar zu machen und in die Abwägung einzubeziehen.
